Anscheinend hat die Bundesregierung einfach mal durch die Änderung des WPflG die Freizügigkeit von Männern im wehrpflichtigen Alter eingeschränkt.

Wer länger als 3 Monate ins Ausland möchte und wehrpflichtig ist, braucht wohl jetzt die Genehmigung der Bundeswehr.

Es wurde im §2 eine Ergänzung hinzugefügt, dass §3 u.a. auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfall gelten. In §3 steht das mit der Einschränkung von Auslandsaufenthalten.

#Wehrpflicht

@Aglaia89

Ist das verfassungskonform?

@proscience @Aglaia89

Sprachlos...

Ausland ist auch EU Ausland gemeint? Das kann ja eigentlich nicht sein?

Edit:

Ist das nicht aus §1 zu lesen?

https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__1.html

§ 1 WPflG - Einzelnorm

@sinchens_ @proscience §3 sagt "[...],wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen,[...]".
Das würde auch das EU-Ausland mit einschließen.

@Aglaia89 @sinchens_ @proscience Anwendungsvorrang des Unionsrechts.

Ansonsten: Ganz normale Wehr-/Zivildienstüberwachung wie früher auch.