RE: https://norden.social/@MartinM/116243229932343255

Dass das #Messerverbot sinnlose Symbolpolitik ist, war denkenden Menschen immer klar (rätselhaft ist auch, warum in diesen Verbotszonen auch offensichtlich harmlose Messerchen verboten sind).
Noch nerviger finde ich, dass nirgends präzise definiert wird, was *erlaubt* ist, namentlich, wann ein Messer legal "transportiert" / illegal "geführt" wird.
@Polizei_BW sieht Antwort auf diese Frage als ihnen verbotene "Rechtsberatung" ... obwohl sie dafür doch wohl (geheime?) Kriterien haben muss?

@virbonus
§ 42a II WaffG regelt die Ausnahmen zu diesem Verbot.

Eine dieser Ausnahmen stellt der Transport in einem verschlossenen Behältnis dar. Wenn sich das Messer in einem Gepäckstück wie einer Tasche oder einem Reisekoffer befindet, ist der Transport erlaubt. Denn das Messer ist nicht griffbereit und damit weniger gefährlich.
Allerdings wird "Verschlossen" von manchen Beamten wörtlich im Sinne eines abgeschlossen Behälters verstanden.

@Polizei_BW

@MartinM @Polizei_BW Das meinte ich. Die Definitionen sind nicht klar / einheitlich und ich bin der Meinung, als gesetzestreuer Bürger Anspruch darauf zu haben, dass exakt definiert ist, was das zu befolgende Gesetz verlangt. Unverschlossene Tasche scheint mindestens riskant.
Aber wie sieht es z.B. aus, wenn das Messer an einem in der Tasche befestigten Schlüsselring ist, also nur mit Gefummel überhaupt rausgenommen werden kann?
Kann da wirklich jeder Polizist nach Gefühl enscheiden?
@virbonus
Das Problem: Alle Länder haben unterschiedliche Regelungen, zudem gilt z. B. auf Veranstaltungen das Hausrecht. Die Bundespolizei auf Bahnhöfen ist besonders streng.
@Polizei_BW