Naja, dieser Stimmzettel wird mit Sicherheit zählen, da der Wählerwille klar erkennbar ist
@DerSchulze nein, dürfte er eigentlich nicht. Zum einen ist fraglich, ob durch die Markierungen nicht das Wahlgeheimnis verletzt werden, zum anderen könnte insbesondere das Herz eine unzulässige Gefühlsäußerungen zur Wahl sein.
"Die Stimmabgabe soll sich auf das klare sachliche Votum ohne persönliche oder politische Anmerkungen beschränken."
https://www.bundeswahlleiterin.de/service/glossar/u/ungueltiger-stimmzettel.html
Im Zweifelsfall hat aber wohl der Wahlleiter das letzte Wort.
Nein, der müsste gültig sein, denn wodurch wird denn das Wahlgeheimnis verletzt? Die Herzchen lassen ja keinen Rückschluss auf eine Person zu.
Und ich habe noch nie gehört, dass man keine Gefühle äußern darf. Dein Link sagt es ja auch ganz klar im ersten Absatz: Der Wählerwille muss erkennbar sein. Das ist er hier, ich würde ihn werten.
@marquito Wenn die Person ihren eigenen Wahlzettel fotografiert und so veröffentlicht hat (und wo soll der sonst jetzt schon her kommen) kann der Zettel eindeutig zugeordnet werden.
Der wird wohl erst einmal auf den Stapel mit den zweifelhaften kommen und dann kommt's halt auf die Einschätzung des Wahlleiters an.
Das mit den Gefühlen steht so im letzten Absatz.
Ach du meinst den Teilsatz
"Meinungs- oder Gefühlsäußerungen bezogen auf die Wahl"
Das würde ich eher so interpretieren, als wenn sich jemand negativ über eine Wahl an sich (icht einer Partei oder ähnliches) äußert. Aber wie gesagt, da wäre mal die Ansicht eines Juristen interessant
@marquito @cybso @DerSchulze @nerdherz Der *Wahlvorstand* (Gruppe) entscheidet über Beschlussfälle — nicht der Wahlleiter.
Ob die senkrechten Striche einer Streichung der betreffenden Felder entsprechen, ist zwar naheliegend aber nicht *zweifelsfrei erkennbar* > ungültig.
Die handschriftlichen Beifügung des Parteinamens ist eine *verbale* Äußerung — das Herz vermutlich auch — zusätzlich ohne *räumliche Verbindung* zum Feld eines Wahlvorschlags > ungültig.