"Sehr viele grundrechtssichernde Bestimmungen" versprach der sächsische Innenminister bei der Vorstellung seines Gesetzesentwurfs für seine Polizeirechts-Novelle (#SächsPVDG). Doch ein genauer Blick zeigt: Der jetzt vom Kabinett abgesegnete Entwurf ist kaum milder als die Vorgängerversion. Warum das so ist und was tatsächlich gestrichen wurde, lest Ihr in meinem neuesten Artikel bei @netzpolitik_feed : https://netzpolitik.org/2026/polizeirechtsnovelle-in-sachsen-mit-minimalen-anpassungen-in-richtung-ueberwachungsstaat/
Polizeirechtsnovelle in Sachsen: Mit minimalen Anpassungen in Richtung Überwachungsstaat

Trotz scharfer Kritik hält die sächsische Regierung am ihrem Vorhaben fest, die Polizei mit erheblich erweiterten Überwachungsbefugnissen auszustatten. Den bisherigen Gesetzesentwurf hat sie nach internen Verhandlungen nur kosmetisch angepasst. Kritiker:innen bezweifeln die Vereinbarkeit mit geltendem EU-Recht und warnen vor dystopischen Verhältnissen.

netzpolitik.org
Der @c3d2 kritisiert die grundsätzliche Hinwendung zu Predictive Policing und die Novelle als "als einen erneuten Angriff auf die informationelle Selbstbestimmung, die rechtsstaatlich gebotene Gewaltenteilung sowie als Gefahr für eine offene und demokratische Gesellschaft."
Juristisch spannend kann es noch bei der biometrischen Suche im Netz werden. Denn ein Gutachten von @algorithmwatch kommt zu dem Schluss, dass eine Gesichtersuche nur mit einer Datenbank möglich ist. Die verbietet aber der AI Act. Die Antwort des sächs. Innenministeriums: Der AI Act verbiete nur das anlassunabhängige Erstellen einer Datenbank. Man nutze das aber anlassbezogen für Gefahrenabwehr ...
... "Zu OSINT Recherchen werden sowohl Sachbearbeiter als auch Tools eingesetzt, die sich der grundsätzlichen Datenbankstruktur des Internets bedienen und keine polizeieigene Datenbank für alle Informationen des Internets erstellen. Die Methodik hält sich an die von den Informationsanbietern gesetzten Grenzen. OSINT Recherchen sind für einen anlassbezogenen Lichtbildvergleich mit Bildern aus dem Internet rechtmäßig unter Wahrung der DSGVO sowie europäischen Datenschutzrichtlinien."
Mich überzeugt diese Argumentation nicht. Wie geht es Euch? @algorithmwatch
@leopleop entschuldige bitte die späte Antwort! Uns überzeugt das selbstverständlich auch nicht. Unser Gutachten erklärt ab Seite 16, dass auch die "grundsätzliche Datenbankstruktur des Internets" zum Abgleich technisch völlig ungeeignet ist: https://algorithmwatch.org/de/wp-content/uploads/2025/10/2025-AW-Gutachten-V6-Web.pdf. Auch für das "gezielte" Auslesen muss der Abgleich mit allen verfügbaren Bildern stattfinden. Das setzt immer Aufbau oder Nutzung einer Datenbasis voraus und genau das ist nach AI Act verboten, wenn KI-Systeme zum Einsatz kommen.