@olafschloesser
Für Diesel-Dieter und den Anzeigenhauptmeister ein gefundenes Fressen. Zum Glück gibt's die noch nicht so viel hier. :)
Ich liebe den Troll, aber ich bin nicht sicher, ob's das Ordnungsgeld wert ist. Wenn jemandem ein juristisch weniger angreifbarer Weg einfällt, nur her damit!
So ist's IMHO recht eindeutig eine Ordnungswidrigkeit nach StVO § 49 (1) 28. wegen Verstoß gegen § 33 (2).
Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.