Deutliche Worte der #Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der #EKD zu Versäumnissen des Dienstherrn im #Disziplinarverfahren: „völlige Untätigkeit für mehr als 6 Monate lässt sich aus Sicht der Kammer nicht entschuldigen“. „Der vorliegende Verstoß gegen den Beschleunigungs­grundsatz stellt … einen elementaren Verstoß gegen die Fürsorgepflicht der Landeskirche gegenüber ihren Pfarrerinnen und Pfarrern dar…“ Beschluss v. 17.05.2023, Az. 0134/3-2023, https://www.ok-kirchenrecht.de/?p=482 🙌
"schwerwiegender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in kirchlichen Disziplinarsachen", Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 17.05.2023, Az. 0134/3-2023 » Online-Kommentar Kirchenrecht

Auch gegen Kirchenbeamt:innen und gegen Pfarrer:innen können bei Verstößen gegen die Dienstpflichten Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Für den Bereich der Ev. Kirche bestimmt sich das Verfahren nach dem Disziplinargesetz der EKD (DG.EKD). Daraus ergibt sich auch der hier schon in der Vergangenheit vorgestellte Grundsatz für die Ermittlungsbehörden: „Du sollst nicht trödeln!“ Soweit die Rechtsprechung der Disziplinarkammern

Online-Kommentar Kirchenrecht