Auch das Schwert kann der Attentäter nach der Verschlimmbesserung des #WaffG überall dabeihaben: "Ausgenommen vom Verbot sind Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann;" (WaffG § 42 (4a) Nr. 3 i.V.m. Anl. 1 Nr. 13)
Ich bedauere die Polizisten und Ordner, die diesen Murx umsetzen sollen.


