Sehr spannende konkrete Anwendungsfälle für eine verfassungskonforme und damit klimaschützende Auslegung einfachen Rechts. Danke für das Feedback!
Auf derselben Linie liegt, was wir in der Lage der Nation bereits mehrfach vorgeschlagen haben: Eine neue Gasheizung führt bei Auslegung des BGB im Lichte von Art. 20a GG nicht mehr zu einer NACHHALTIGEN Einsparung von Heizenergie. Mietende sollten einer entsprechenden “Modernisierungs”-Ankündigung daher widersprechen. https://dresden.network/@Obermueller_und_Partner/116351414582744713
Obermüller und Partner (@[email protected])
@[email protected] @[email protected] @[email protected] Wir argumentieren auch an anderer Stelle mit Art. #20aGG und weisen #Gericht|e darauf hin, dass sich aus diesem für sie eine Pflicht ergibt, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen bei der Auslegung von Gesetzen zwingend zu beachten. Natürlich kann es Konstellationen geben, in denen dieser Grundsatz hinter anderen Interessen zurückstehen muss, aber dann ist dies nach unserer Überzeugung gut zu begründen. Keinen guten Grund erkennen wir z.B. bei der Auslegung von § 19 WEG und der Annahme, dass es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen könnte weiterhin #Gasheizung|en statt #Wärmepumpe|n einzubauen oder #Balkonkraftwerk|e und #Ladesäulen anderer Eigentümer oder von #Mieter|n durch überbordende Anforderungen zu verhindern. Umgekehrt muss auch der Begriff des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache nach § 538 BGB nach unserer Überzeugung #Ressourcen|schonung berücksichtigen. @[email protected] @[email protected] @[email protected] @[email protected]