Der Rücktritt von Sabine Maur ist fachlich und rechtlich bedauerlich. Nicht‑binäre Personen fallen unter das sozialrechtliche Leistungsrecht; maßgeblich sind Leidensdruck und Indikation, nicht eine exklusive binäre Zuordnung. Die BSG‑Rechtsprechung, die Leistungen daran knüpft, ist verfassungsrechtlich problematisch. Maur hat diesen Widerspruch zu Recht benannt.
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