#Vereinsrecht
https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2021/8_U_61_20_Urteil_20210301.html
"... 3. Die Beweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines Vereins liegt beim Verein ... Das Protokoll ist nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zu beweisen, denn es handelt sich um eine Privaturkunde i. S. v. § 416 ZPO, die nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit und Vollständigkeit des dort protokollierten Inhalts erbringt, sondern nur dafür, dass ihr Inhalt von den Unterzeich ..."
Oberlandesgericht Hamm, 8 U 61/20