@sinqgo
"Alle im elektronisch im Praxisverwaltungssystem, in der Cloud oder auch in der ePA gespeicherten Patientendokumente können im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren strafrechtliche Relevanz erlangen. Problematisch ist hier die weitreichende Möglichkeit der Beschlagnahme und die damit kollidierende (ärztliche) Schweigepflicht, da die ePA eben nicht unter den Beschlagnahmeschutz von § 97 der Strafprozessordnung fällt. Denn anders als klassische Praxisunterlagen oder die eGK befindet sich die ePA nicht im Gewahrsam der Ärztinnen und Ärzte, sondern in externen Speicherstrukturen, auf die Versicherte und Krankenkassen zugreifen können."
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