@TwraSun
Verschonungsbedarfsprüfung § 28a ErbStG.

Der Erbe gilt im steuerrechtlichen Sinne als „bedürftig“, wenn er nachweist, daß er die anfallende Erbschaftsteuer nicht aus seinem verfügbaren Privatvermögen begleichen kann.
Zur Steuerlast werden nur 50 % des vorhandenen od. mitgeerbten Privatvermögens herangezogen.
Ziel:
* Sicherung von Arbeitsplätzen, damit Betriebe nicht zerschlagen od. verkauft werden müssen.

Nein! imho
Verbindlichkeit gegenüber dem Volk.
Zur * u. Recht - Darlehensschuld❗️