Am 1. April veröffentlicht das @Erzbistum_Koeln eine neue #Bibel-Übersetzung. Wie Kardinal #Woelki heute mitteilte, wurden dabei äußerungsrechtliche Bedenken berücksichtigt und der vorliegende Urtext durch die Kanzlei Kaspar-Melchior-Balthasar gerichtsfest überprüft. (1/12)
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Der Stammbaum Jesu wurde aus #Datenschutz-Gründen gestrichen. Zu den Details der Geburt liegen abweichende Stellungnahmen von Josef und einem Stallbesitzer aus #Bethlehem vor. Aus #kirchenrecht​licher Sicht waren die #Sterndeuter nicht verpflichtet, vor #Herodes zu warnen. (2/12)
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Johannes der Täufer dementierte Berichte, er habe bei der #Taufe am #Jordan Pharisäer und Sadduzäer beleidigt. Seine #Predigt sei durch sein Recht auf #Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt gewesen. (3/12)
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Der #Teufel wies daraufhin, bei der angeblichen »#Versuchung Jesu« habe es sich lediglich um eine altersübliche, verbalradikale »#Mutprobe« gehandelt. Eine tatsächliche Aufforderung zu »selbstverletzendem Verhalten« (entsprechend #ICD10) sei damit nicht verbunden gewesen. (4/12)
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Mögliche #Schadensersatz-Ansprüche von #Zebedäus (Fischereibetrieb am See von #Galiläa) wegen unlauterer Abwerbung seiner Söhne #Jakobus und #Johannes am Arbeitsplatz nach § 9 #UWG i.V.m. § 249 ff. #BGB seien verjährt. (5/12)
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Die Aufforderung Jesu an den vom #Aussatz Geheilten (»erzähl niemand davon, sondern geh, zeig dich dem #Priester«) entspreche dem damals geltenden #Recht (Lev 13). Schärfere Vorschriften etwa des #IfSG seien nicht rückwirkend anwendbar. (6/12)
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Bei der Heilung seiner Schwiegermutter sei #Petrus bereits verwitwet gewesen, daher läge hier kein Verstoß gegen den #Zölibat vor. Ein Verschulden Jesu an der Schädigung eines Schweinehirten durch eine Panik-Attacke seiner Herde im Gebiet von #Gadara sei nicht nachweisbar. (7/12)
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Das gemeinsame Essen mit #Matthäus und weiteren Sündern stelle keinen Verstoß gegen die EU-Verordnung 952/2013 (#Unionszollkodex) dar, zumal der Zöllner zu Zahlungen »in Anerkennung des Leids« bereit gewesen sei. (8/12)
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Die #Heilung einer blutflüssigen Frau sowie von zwei Blinden und einem Stummen sei keine berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit und insofern im Einklang mit dem »Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der #Heilkunde ohne Bestallung« (#HeilprG) gewesen. (9/12)
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Das Abreißen der Ähren am #Sabbat sei als »Verbrauchsmittelentwendung (#Mundraub)« nach § 370, Abs. 1, Nr. 5 #StGB a.F. zu werten, eine »#Unterschlagung geringwertiger Sachen« werde heute gemäß § 248a StGB grundsätzlich nur noch auf #Strafantrag verfolgt. (10/12)
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#Gewerkschaft​liche Kritik an der Bezahlung ohne #Tarifbindung beschäftigten Arbeiter im #Weinberg sei ungerechtfertigt, das #Existenzminimum sei durch aufstockende SGB-II-Leistungen jederzeit sichergestellt gewesen. (11/12)
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Die angebliche #Tempelreinigung habe nicht stattgefunden, Jesus sei nur unbeabsichtigt gegen einige Tische der Geldwechsler und Stände der Taubenhändler gestoßen, es sei nur ein geringer #Sachschaden entstanden. (12/12)
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