Das Türchen zum 7.12: Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn u.a. öffentliche Sicherheit und Gesundheit es zwingend erfordern. Sonstige Einschränkungen sind nur nach Art. 48 zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.
Bayerische Verfassung, Art. 98
#ödp #orangeaktiv #öodernie #bayern
Bayerische Verfassung, Art. 98
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