Der #Hidschab muslimischer Frauen ist in erster Linie Religionsausübung. Ihn zu tragen steht für die muslimische gläubige Trägerin auf derselben Stufe wie der Verzicht auf den Genuss von Alkohol oder Schweinefleisch.

Der Hidschab ist, anders als Kreuz oder Kruzifix, kein religiöses Symbol im eigentlichen Sinn. Tatsächlich ist das Tragen des Hidschab in der Theologie des Islam nicht auf muslimische Frauen beschränkt, sondern gilt für alle Frauen als empfehlenswert bzw. geboten. Damit entfällt die Bedeutung als rein religiöses Symbol der Zugehörigkeit zum Islam.

Wie gesagt: es ist de facto dasselbe wie kein Alkohol, kein Schweinefleisch, keine Verhaltensweisen, die als haram gelten. Das werten wir ja auch nicht als Symbol.

#Hijab #Kopftuch #Schleier
Grundsätzlich bedeutet #Hidschab nicht nur Kopftuch, sondern beinhaltet Regeln für Männer (im Koran zuerst ermahnt, sich an diese Regeln zu halten) und Frauen ab der Pubertät. Diese Regeln unterscheiden sich für Frauen und Männer, etwa im Hinblick auf die Bekleidung (wie meist im Judentum und im Christentum auch).

Hijab stellt das Regelwerk dar, das im islamischen Recht den Umgang von Frauen und Männern regelt, übersetzt bedeutet es "Vorhang" oder "Schranke".

Für viele gläubige Muslimas sind die Regeln des Hijab für die Ausübung der Religion unverzichtbar und darum von Artikel 4 Grundgesetz (ein Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt) geschützt. Dieser Schutz erstreckt sich nicht allein auf das Forum internum, den privaten Raum, sondern auch auf das Forum externum, den öffentlichen Raum. Jede Einschränkung der Religionsfreiheit kann nur bei einer Grundrechtskollision legitim sein und muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (Legitimität, Eignung, Erfordernis, Angemessenheit).

In Deutschland genießt die Religionsfreiheit durch Artikel 4 GG einen größeren Schutzraum als durch die Europäische Menschenrechtskonvention, die einen Gesetzesvorbehalt vorsieht, der in Deutschland nicht gegeben ist. Darum sind Urteile des EGMR, die sich auf die EMRK beziehen, nicht immer in Deutschland anwendbar. Der eingeschränkte Schutz der Religionsfreiheit durch die EMRK hebelt den weitergehenden Schutz durch Artikel 4 GG nicht aus.