BGH: Grenzwerte eines Betäubungsmittels nach § 30a Abs.1 BtMG | Wolters Kluwer
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BGH: Grenzwerte eines Betäubungsmittels nach § 30a Abs.1 BtMG

Der BGH bestimmt die Grenzwerte für Betäubungsmittel der neuen psychoaktiven Stoffe in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und -intensität.