Nochmal:
Die Rettung von Schiffbrüchigen ist im internationalen Seerecht vorgeschrieben, jedes Schiff hat zu retten. Das ist die Rechtslage.
Durch Deutschland ist dies mit der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt erfolgt, die jeden Schiffsführer zur Hilfeleistung verpflichtet. Verstöße stellen Straftaten nach § 323c StGB oder Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SeeFSicherV dar.