Moin. Stiefeltern sind nie den Stiefkindern rechtlich zugeordnet. Da bleibt es bei den zuvor schon in der Geburtsurkunde oder über Adoption zugeordneten maximal 2 Elternteilen.
Moin. Stiefeltern sind nie den Stiefkindern rechtlich zugeordnet. Da bleibt es bei den zuvor schon in der Geburtsurkunde oder über Adoption zugeordneten maximal 2 Elternteilen.
Und wenn Du nicht über die Geburtsurkunde oder eine Adoption dem Kind zugeordnet wirst, hast Du im Fall dass einem rechtlich zugeordneten Elternteil etwas zustößt keine Sorgeberechtigung. Die verbleibt bei Stiefkindern bei deren zweiten Elternteil. Und wenn es das nicht gibt, dann wäre erstmal das Amt zuständig und ein Adoptionsverfahren des dann Waisenkinds eine häufige Option. Das hat aber alles eigentlich nichts mit SBGG zu tun.
Welche Konstellation meinst Du evtl stattdessen?
@wheel_queer dass SBGG §11 (RefE) problematisch ist, steht derweil außer Frage. Hatte Lucy Chebout im @verfassungsblog ausführlich dargelegt: https://verfassungsblog.de/pferd-auf-dem-flur/
Ein Verzicht auf die sog. Stiefkindadoption, wie sie zB von Gesa C. Teichert-Akkermann und Verena Akkermann für Paula durchgehalten wird, um die Verfassungsbeschwerden/Klage durchzuziehen, ist immer ein Nachteil für das Kind/die Kinder und erstmal nicht im Sinn des Kinds. #PaulaHatZweiMamas #Nodoption
Da würde aber auch ein Verzicht auf ein SBGG-Verfahren für sich selbst (wenn es bei §11 bleibt) auch nichts nützen oder verbessern für die Kids, oder?