Informationspflichten unterschreiben lassen - Kopf Tisch

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit legte seinen 47. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz und seinen 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit vor | Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit legte seinen 47. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz und seinen 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit vor

Mit Inkrafttreten des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) vom 3. Mai 2018 ist dem Hessischen Datenschutzbeauftragten auch die Aufgabe des Informationsfreiheitsbeauftragten übertragen worden. In dieser Funktion ist er gem. § 89 HDSIG ebenfalls dem Landtag und der Landesregierung berichtspflichtig, so dass es nunmehr einen Doppelbericht zu den Themen Datenschutz und Informationsfreiheit gibt.

@ask Wenn hier einige Ärzte ihre Dokumentationspflichten superernst nehmen, kann ich das immerhin noch irgendwie nachvollziehen. M. E. nicht notwendig in diesem Maße - aber ich kann's nachvollziehen.

Jedoch kann ich der Auffassung, wegen einer verweigerten Unterschrift der DS-Hinweise durch die Patienten deren Behandlung ablehnen zu müssen, aus datenschutzrechtlicher Sicht definitiv nicht mehr folgen.

@luenemaeck Es gibt hier aber keine Dokumentationspflicht. Ein definierter Prozess zur Kenntnisnahme und gut ist. Und das zweite - also Nichtbehandlung - grenzt - unjuristisch formuliert - an Körperverletzung
@ask Ja, sehe ich auch so. Während man den Dokumentationswillen in den o.g. Fällen noch als übereifrig bezeichnen und wahrscheinlich auch irgendwie hinnehmen kann, geht die Nichtbehandlung aus den o.g. Gründen (Nichtunterzeichnung der DS-Hinweise) sowas von überhaupt gar nicht!