Schon etwas her, aber damals ziemlich geraeuschlos geaendert: Vorher war die Einwilligung in elektronische Postfaecher von Sozialbehoerden praktisch nachteilsfrei, weil ein nicht abgerufener Bescheid nach zehn Tagen als nicht zugestellt galt und dann ggf. z.B. per Post geschickt werden musste. Seit dem 10. Dezember 2020 (http://www.buzer.de/gesetz/3086/al115936-0.htm) gilt hier eine verschaerfte #zustellfiktion, bei der die Behoerde nicht mehr den Zugang des Bescheides selbst nachweisen muss, sondern nur den Zugang der Benachrichtigung. D.h., wer zuvor nach altem Recht eingewilligt hat, wird ggf. davon ueberrascht, dass er elektronische Zustellungen gegen sich gelten lassen muss, ohne die Dokumente abgerufen zu haben. Korrigiert mich gerne, aber ich weiss auch von keiner Sozialbehoerde, die ihre "Kunden" darueber informiert hat, dass das elektronische Postfach nicht mehr nachteilsfrei gefuehrt werden kann.
@fluepke Ich bin ja für verpflichende Akzeptanz von #PGP/MIME gem. #SigG / #SigVO.
- Das mit der "#Zustellfiktion" wird noch krasser bei Marginalisierten, wie @marcel berichtet hat…
