#Schnittverbot ab dem 01.03. nach § 39 #BNatschG gilt nicht im #Wald und nicht im #Hausgarten. Viel wichtiger ist § 44 BNatschG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zu dem alle Wildvögel gehören und der das ganze Jahr überall gilt!