Bericht des Petitionsausschuss des
#saxlt zum
#FSverbot - Petition für ein Verbot der Partei
#FreieSachsen[erstellt mit
#OSSDocumentScanner https://apt.izzysoft.de/fdroid/index/apk/com.akylas.documentscanner]
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Petition 07/02973/9
Verbotsverfahren gegen die Partei "Freie Sachsen"
Beschlussempfehlung:
Die Petition wird der Staatsregierung zur Berücksichtigung überwiesen.
Gegenstand der Petition:
Der Petent strebt einen Beschluss des Sächsischen Landtages an, mit dem die
Landesregierung aufgefordert wird, als antragsberechtigtes Verfassungsorgan ein
Parteiverbotsverfahren gegen die Partei „Freie Sachsen“ beim Bundesverfassungsgericht anzustoßen.
Sachverhalt:
Der Petent führt aus, die Partei „Freie Sachsen” verfolge rechtsextreme und separatistische Bestrebungen in aggressiv-kämpferischer Art mit dem Ziel, die freiheitliche demokratische Grundordnung in
#Sachsen abzuschaffen, den Freistaat aus der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland zu entfernen und auf dem Landesgebiet einen autoritären, völkischen Kleinstaat zu errichten.
Er trägt ergänzend vor, dass die Partei über ihre Kanäle massenhaft Desinformatio-
nen über Demokratinnen und Demokraten und demokratische Prozesse verbreite,
Feindeslisten und Onlinepranger führe und zu Vigilantismus und Selbstjustiz aufrufe,
und dass dem bereits Angriffe auf demokratische Wahlhelfer und Wahlhelferinnen gefolgt seien.
Beurteilung:
Gemäß Artikel 21 Absatz 5 Grundgesetz (GG) i. V. m. 8 43 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz kann eine Landesregierung die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gemäß Artikel 21 Absatz 2 GG beantragen, Wenn sich die Organisation der betroffenen Partei auf das Gebiet ihres Landes beschränkt. Bezogen auf die Sächsische Staatsregierung trifft dies im Verhältnis zur Partei „Freie Sachsen“ zu.
Für den Erfolg eines Parteiverbotsverfahrens muss die Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG
„darauf ausgehen“ diese verfassungsfeindlichen Ziele (die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen) zu erreichen und in diesem Zusammenhang nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG die erforderliche „Potentialität“ aufweisen. Verlangt wird dafür erstens „ein planvolles Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung“ (BVerfGE 144, 20 [221] [NPD-II-Verbotsverfahren, 2017]) und zweitens zumindest die Potentialität eines Erfolges.
Planvolles Handeln liegt vor, wenn „kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der demokratischen Grundordnung widersprechende[n] politische[n] Konzept[s] hngearbeitet wird“ (BVerfGE 144, 20 [221] [NPD-II-Verbotsverfahren, 2017).
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