Also ich hab nochmal recherchiert um das mal aufzulösen:
Ich hatte den entscheidenden Satz einfach überlesen, aber nach StVO §37.2 gilt ein Schwarzer Pfeil auf rotem Grund nur für die angezeigte Fahrtrichtung. Das heißt die Ampel gilt nicht für Fahrradfahrende die geradeaus unterwegs sind.
Aber ich hatte da noch irgendwas im Kopf wegen den ehemaligen dauerroten Ampeln: Der gute R. Koettnitz, Leiter vom Straßenbauamt, meint Kreuzungen die mit einer Ampel geregelt sind müssen dann auch vollständig mit Ampeln geregelt sein.
https://www.youtube.com/watch?v=RlVPM0ZjWB4
Ergo Radfahrende dürfen auch bei 'Rot' geradeaus, aber die Kreuzung dürfte so gar nicht existieren.