Am feministischen Kampftag denken wir auch an die Kämpfe geflüchteter Frauen! Der EuGH hat schon 2024 entschieden, dass der Istanbul-Konvention auch im Asylverfahren Rechnung zu tragen ist und sowohl Gruppen von Frauen als auch Frauen als aus Frauen als Ganzes eine „bestimmte soziale Gruppe“ sein 1/
können, weswegen Frauen, die als solchen Verfolgung ausgesetzt sein sind, als Flüchtling anzuerkennen sind. In Deutschland wird diese Wertung durch das #BAMF und die Verwaltungsgerichte immer noch häufig unterlaufen, indem man auf den sog. externen Ansatz verweist, wonach zusätzlich erforderlich 2/
sei, dass eine bestimmte soziale Gruppe „von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“. So wird dann Frauen, die vor häuslicher Gewalt geflüchtet sind, die Flüchtlingseigenschaft versagt, weil sie für die sie umgebende Gesellschaft ja gar nicht als solche erkennbar seien. 3/
Wir fordern: #Istanbul-Konvention konsequent anwenden! #Fluechtlingseigenschaft bei geschlechtsspezifischer Verfolgung 4/4