@bwegtBW wenn ich das jetzt richtig lese dann sagt § 1 Absatz 2, Satz 2 des Waffengesetz: „Waffen sind (…) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind“
Sprich, darunter fällt dann auch jede Zange, jeder Schraubenzieher, längere Stöcke, … - die in § 3 https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/gesetzblatt/detail/2025-68 genannten Ausnahmen gelten gelegentlich für Messer. Verboten sind aber alle Gegenstände, die unter das Waffengesetz fallen.


