"Zum #Cookie-Banner-Urteil des VG Hannover: Gericht verpflichtet nicht zu „Alles ablehnen“-Schaltfläche"
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@kleibold Die Gleichwertigkeit der Ablehnen-Schaltfläche hat ja zuvor auch schon das BGH entschieden…
Die Einwilligung muss dem tatsächlichen Willen der Nutzenden entsprechen. Sie müssen diesen ohne Manipulation oder Beeinflussung ausüben können. Das ist nur der Fall, wenn Zustimmung wie Ablehnung gleichwertig möglich sind.
Das wurde durch eine Entscheidung der französischen Aufsichtsbehörde CNIL (No. SAN-2021-023 of 31 December 20), mit einer Geldbuße für Google über 150 millionen Euro, untermauerte und vom Bundesgerichtshof, mit dem Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II, bestätigt. Siehe: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20211220_oh_telemedien.pdf, https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html?nn=10690868, https://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2020-Dok-059.pdf und https://edpb.europa.eu/system/files/2022-03/edpb_03-2022_guidelines_on_dark_patterns_in_social_media_platform_interfaces_en.pdf.