@kantorkel Zitat aus dem Versammlungsrecht Hamburg : § 12a
(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/versammlg/BJNR006840953.html
Welche erhebliche Gefahr?!


