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Sozialwelten

§ 238 #StGB

#Gesetzlicher #Tatbestand / #Straftatbestand

#Beharrliches #Tun

#Begriff von #Beharrlichkeit: ein #andauerndes oder #wiederholtes #Verhalten, das darüber hinaus eine #Missachtung des #betreffenden #Gebots oder #Verbots oder eine #Gleichgültigkeit diesem #gegenüber #erkennen lässt. Es #muss in dem #Verhalten eine besondere #Hartnäckigkeit zum #Ausdruck kommen.

#Definition; #Formelle #Strafbarkeitsbedingungen

#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 02

Sep 14, 2021 at 7:02amWeb