#Freizügigkeit
Art. 11 GG
-> #Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
-> #Abschließende #Aufzählung #legitimer #Zwecke in Art. 11 Abs. 2 GG:
#Fehlende #ausreichende #Lebensgrundlage;
#Ausreichende #Lebensgrundlage ist #gegeben, wenn #vernünftigerweise nach #Beruf, #Alter und #Gesundheit des #Antragstellers die #Erwartung #begründet ist, dass er sich den #Lebensmindestbedarf selbst wird #verdienen #können.