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Sozialwelten

#Eigentum

§ 903 S. 1 #BGB

Der #Eigentümer einer #Sache kann, soweit nicht das #Gesetz oder #Recht​e #Dritte​r #entgegenstehen, mit der #Sache nach #Belieben #verfahren und #andere von jeder #Einwirkung #ausschließen.

#Eigentum ist #Herrschaftsrecht über eine #Sache;

#Sachherrschaft

#Unterscheidung zu #Besitz
§ 854 Abs. 1 #BGB #Tatsächlich​e #Gewalt über die #Sache

#Legaldefinition

#Vorlesung 07 20.04.21 #Allgemeiner #Teil des #Bürgerlichen #Rechts #Kaufvertrag, #Prütting

May 5, 2021 at 7:07amWeb