Sofern man eine #Gewährleistung von #Handlungsfreiheit durch das #Grundgesetz in Art. 2 Abs 1 GG #umfassend sieht, so besteht diese nur, soweit sie nicht #Recht​e #andere​r verletzt, gegen #verfassungsmäßig​e #Ordnung oder das #Sittengesetz verstößt.

Der #Einzeln​e muss sich #Schranken gefallen lassen, die der #Gesetzgeber zur #Pflege und #Förderung des #soziale​n #Zusammenleben​s ... zieht.

#BVerfGE 4, 7, Rn. 32

BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459, 484, 548, 555, 623, 651, 748, 783, 801/52, 5, 9/53, 96, 114/54 | opinioiuris.de