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SozialweltenMay 11, 2021

#Unecht​e #Formvorschrift: §2 Abs. 1 S. 1 #NachwG:

Der #Arbeitgeber hat #spätestens einen #Monat NACH dem #vereinbarten #Beginn des #Arbeitsverhältnisses die #wesentlichen #Vertragsbedingungen #schriftlich #niederzulegen, die #Niederschrift zu #unterzeichnen und dem #Arbeitnehmer auszuhändigen.

#Verstoß ohne #Rechtsfolge.

Wird in der #Regel auch nicht #eingeklagt, weil im #bestehenden #Arbeitsverhältnis kaum #arbeitsrechtlich #geklagt wird.

#Arbeitsvertragsrecht, #Körner, 06.05.21

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