Fünf Jahre – und immer noch kein effektiver Schutz von Inter* Kindern!

Fünf Jahre – und immer noch kein effektiver Schutz von Inter* Kindern! Gesetzeslücken müssen geschlossen werden

Die Gewalt an intergeschlechtlichen Kindern muss ein Ende haben! Trotz des Verbots der Angleichung des körperlichen Erscheinungsbilds nach § 1631e wird auch fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin operiert. Die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht werden missachtet. Das Gesetz, das intergeschlechtliche Kinder schützen soll, ist in zentralen Aspekten unwirksam und muss menschenrechtsbasiert reformiert werden.

Seit fünf Jahren gibt es ein Gesetz, das intergeschlechtliche Kinder schützen soll: “Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung” (§ 1631e BGB). Aufgrund von Gesetzeslücken finden jedoch weiterhin geschlechtsverändernde Operationen an Babys und Kindern statt, die dem Schutzgedanken des Gesetzes zuwiderlaufen, wie aus Peer-Beratungsstellen bekannt ist. Eine derzeit an der Europa-Universität Flensburg zur gerichtlichen Entscheidungspraxis zu § 1631e BGB laufende Studie kommt als Zwischenergebnis ebenfalls zu dieser Schlussfolgerung.1 Diese uneingewilligten medizinischen Eingriffe an den Geschlechtsmerkmalen von Kindern stellen eine Form der Folter und Genitalverstümmelung dar, die seit Jahren von der Inter* Menschenrechtsbewegung (in Deutschland und international) sowie von der UN verurteilt werden. Zuletzt hat sich auch die Bundesregierung mit ihrer Zustimmung zur Europaratsempfehlung zur “Gleichberechtigung intergeschlechtlicher Personen” (Empfehlung CM/Rec(2025)7) gemeinsam mit allen Mitgliedstaaten für den Schutz intergeschlechtlicher Menschen, insbesondere ein Verbot nicht persönlich und auf informierter Grundlage eingewilligter medizinischer Eingriffe an den Geschlechtsmerkmalen, ausgesprochen.2 Dennoch bleibt die medizinische Gewalt und die Pathologisierung intergeschlechtlicher Menschen in Deutschland ungebrochen.

Das Gesetz legt fest, dass in Fällen, in denen keine akute Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Kindes besteht und der Eingriff trotzdem nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden soll, Familiengerichte eingeschaltet werden müssen. Sie sollen, gestützt auf Stellungnahmen von interdisziplinären Kommissionen, entscheiden, ob die Operationen und Eingriffe dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. So will es das Gesetz, doch wie sieht die Realität aus? Die interdisziplinären Kommissionen bestehen vorwiegend aus Mediziner_innen, die Intergeschlechtlichkeit weiterhin als krankhafte Störung ansehen. Die Kommissionen behaupten in ihren Stellungnahmen immer wieder, dass es einer gesunden psychischen Entwicklung entgegenstehe, wenn eine Klitoris zu lang, ein Penis zu krumm, die Harnröhrenmündung nicht an der Penisspitze liegt, ein Vaginaleingang nicht groß genug sei. Sie befürworten daher geschlechtsverändernde Eingriffe und Familiengerichte folgen anscheinend ihren heteronormativen und interfeindlichen Empfehlungen. Damit wird die grundlegende Schutzabsicht des Gesetzes hintertrieben.

Nach fünf Jahren sehen wir nun die gewaltvollen Konsequenzen der Fehlkonzeption dieses Gesetzes, vor denen wir – und andere Inter*-Organisationen, Wissenschaftler*innen, das Institut für Menschenrechte u.v.m. – schon bei der Vorlage des Entwurfs 2020 gewarnt hatten.3 

In einer gemeinsamen Stellungnahme mit OII Europe vom 12. Juli 2024 haben wir ausführlich analysiert, wie ein Familiengericht eine Operation an einem intergeschlechtlichen Baby genehmigt und gegen den Schutzgedanken des Gesetzes verstoßen hat.4

In einer weiteren Stellungnahme von Anna Katharina Mangold und Nick Markwald wurden insgesamt 40 Gerichtsentscheidungen juristisch ausgewertet. In ALLEN Fällen haben die interdisziplinären Kommissionen befürwortende Stellungnahmen vorgelegt. In ALLEN Fällen haben die Gerichtsentscheidungen dazu geführt, dass die Kinder operiert wurden. Dabei berücksichtigten die Gerichte in ihren Begründungen nicht den Schutz der geschlechtlichen Selbstbestimmung der Kinder. Mindestens 19 der Kinder waren unter drei Jahre alt. Die Eingriffe umfassten unter anderem die Einpflanzung eines „normal“ großen Vaginaleingangs in den Damm, Begradigung des Penis und die Verlängerung der Harnröhre entlang des Penisschafts, die Entfernung von Keimdrüsen und mindestens eine Klitorisreduktion.

Die Eingriffe wurden unter anderem durch die mittlerweile widerlegte Ansicht gerechtfertigt, dass mögliche psychische Entwicklungsstörungen oder Belastungen bei dem betroffenen Kind auftreten könnten, wenn es mit “untypisch” aussehenden Genitalien aufwachsen müsste oder dass „normaler“ Geschlechtsverkehr ohne die Operation nicht möglich sei. Außerdem wird weiterhin ohne wissenschaftliche Belege behauptet, die Operationsergebnisse seien in jungen Jahren besser und es werden wilde Vermutungen über die vermeintliche spätere Geschlechtsidentität der Kinder angestellt, als würde diese irgendeine Rechtfertigung darstellen, die Geschlechtsmerkmale eines Kindes kosmetisch zu verändern.

Diese gewaltvollen Behandlungsmethoden und komplett falschen Begründungslogiken reihen sich ungebrochen in die Kontinuität der Menschenrechtsverletzungen an intergeschlechtlichen Menschen ein, die seit den 50er Jahren auf der wissenschaftlich überholten “Optimal Gender Policy” beruhen. Fakt ist: Der Präventionsgedanke schützt lediglich die Gesellschaft in ihrem bipolaren geschlechtlichen Selbstverständnis und ist Ausdruck der Identitätsverlustangst in einer zweigeschlechtlich und heteronormativ strukturieren Gesellschaft. Leiden tun darunter die inter* Kinder und Jugendlichen, deren Körper autoritär an Geschlechternormen angepasst werden und denen medizinische Folter widerfährt.

Die Bundesregierung hatte den Auftrag, bis Mai 2026 das Gesetz zu evaluieren. Anstatt eine wissenschaftlich fundierte und –  von den Einrichtungen, in denen medizinische Behandlungen intergeschlechtlicher Kinder durchgeführt werden – unabhängige Evaluation in Auftrag zu geben und Schutzlücken zu schließen, wird sich mit dem Status Quo zufriedengegeben. Die Bundesregierung verstößt gegen die gesetzliche Pflicht bis zum 22. Mai 2026 einen Evaluationsbericht vorzulegen, so wie es in Artikel 6 des Gesetzes festgelegt wurde. Dieser Verstoß zeigt, dass die Bundesregierung die Menschenrechte intergeschlechtlicher Menschen nicht ernst nimmt. Die gegenwärtige rechtliche Situation ist aber untragbar, denn dadurch wird weiterhin die körperliche Integrität intergeschlechtlicher Kinder und ihre geschlechtliche Selbstbestimmung zur Disposition gestellt! 

Wir fordern:

  • Menschenrechte und Schutz für alle intergeschlechtlichen Menschen, insbesondere Kinder und Jugendliche!
  • Geschlechtliches Selbstbestimmungsrecht der Kinder gesetzlich stärken
  • Wissenschaftliche Evaluation des Gesetzes durch unabhängige Forschende
  • Verpflichtende medizinunabhängige und geschlechterreflektierte Fortbildungen von Familienrichter_innen und Verfahrensbeiständ_innen
  • Verpflichtende kostenlose Peer-Beratung für Eltern und öffentliche Förderung von Beratungsangeboten
  • Einrichtung eines Entschädigungsfonds für Inter*
  • Keine Verjährung für strafbare Zuwiderhandlungen!

Fußnoten

  • Die Stellungnahme von Prof. Katharina Mangold/Ass. Jur. Nick Markwald ist datiert auf den 17.06.2025 und ist hier abrufbar: https://eufbox.uni-flensburg.de/index.php/s/CY32N7GQAiic6xy?dir=/&editing=false&openfile=true ↩︎
  • “Prohibition of non-consensual interventions should be guaranteed for intersex persons, as for any other person, through legislation explicitly banning medical interventions on sex characteristics, including surgical, hormonal or mechanical procedures, without prior, free, informed, express and documented consent.” ↩︎
  • Beispielsweise die Stellungnahmen des Instituts für Menschenrechte https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Stellungnahme_Referentenentwurf_OP-Verbot.pdf und von OII Germany https://oiigermany.org/wp-content/uploads/2020/11/Stellungnahme-OII-Germany-Nov-2020_.pdf ↩︎
  • https://oiigermany.org/gemeinsamer-kommentar-deutsches-familiengericht-2024/ ↩︎
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    Stellungnahme-PR als PDF #1631e #CMRec20257 #Deutschland #Gesetz #IGM #intergeschlechtlicheKinder #Operationen #Pressemitteilung #Stellungnahme #Verbot

    Einführung

    In einer kürzlich ergangenen Entscheidung vom 6. März 2024 befasste sich ein deutsches Familiengericht aus Baden-Württemberg mit einem Fall, der von den Eltern einer intergeschlechtlichen minderjährigen Person vorgebracht wurde. Bei dem Kind wurde eine Form von AGS[1] diagnostiziert, und die Eltern beantragten eine Genehmigung zur Einwilligung in einen Eingriff zur Veränderung der Geschlechtsmerkmale des Minderjährigen. In Deutschland gibt es ein Gesetz, das intergeschlechtliche Genitalverstümmelungen verbietet. Allerdings lässt das Gesetz Möglichkeiten des Missbrauchs offen, weshalb wir diesen Fall für ein Musterbeispiel halten, wie dieses Missbrauchsrisiko in Erscheinung treten kann.

    Das Gericht gab dem Antrag statt und stützte sich dabei auf den Bericht einer interdisziplinären Kommission. In diesem wird unter anderem argumentiert, dass der Eingriff aufgrund der Tatsache, dass das Kind mit einem “Sinus urogenitalis”[2] geboren wurde, dem „besten Interesse des Kindes“ entspreche.

    Die folgende Analyse stützt sich auf das öffentlich zugängliche Material, nämlich die Entscheidung des Familiengerichts[3] und den Text des Gesetzes „zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ (19/27929)[4], einschließlich seiner Begründung. Wir räumen ein, dass wir keinen Zugang zu der Stellungnahme der interdisziplinären Kommission hatten, die zur Vervollständigung dieser Analyse hätte beitragen können.

    Jede Aussage medizinischer Art, die sich aus dem vorliegenden Fall ergibt und in der folgenden Analyse enthalten ist, stützt sich auf den Beitrag eines erfahrenen Mediziners, der einen menschenrechtsbasierten Ansatz bei der Behandlung intergeschlechtlicher Menschen verfolgt.

    Der erste Teil der Analyse konzentriert sich auf die Darstellung der Bestimmungen des deutschen Verbots der Genitalverstümmelung von intergeschlechtlichen Menschen und wie sie sich auf den vorliegenden Fall beziehen. Im zweiten Teil werden die Argumente und Begründungen des Gerichts analysiert, die zur Genehmigung von chirurgischen Eingriffen an einem intergeschlechtlichen Kind führen. Im Ergebnis stellen wir fest, dass das Gericht das Gesetz nicht korrekt umgesetzt hat, indem es kosmetische Eingriffe, die über das Erlaubte (Verringerung oder Beseitigung eines Gesundheitsrisikos) hinausgehen, faktisch zugelassen hat, obwohl solche kosmetischen Eingriffe gesetzlich verboten sind. Insbesondere warnen wir davor, dass das Gericht sein Mandat überschreitet und die Gefahr besteht, dass die Familiengerichte intergeschlechtlichen Kindern das Recht auf körperliche Autonomie und Selbstbestimmung ihrer Geschlechtsidentität nehmen, indem sie ein Geschlecht für das betreffende Kind festlegen und dies zur Rechtfertigung chirurgischer Eingriffe an den Geschlechtsmerkmalen des Kindes verwenden.

    [1] AGS bezieht sich auf das adrenogenitale Syndrom (AGS), eine intergeschlechtliche Variation, die die Nebennieren betrifft, ein Paar walnussgroße Organe oberhalb der Nieren. Nebennieren produzieren wichtige Hormone, darunter Cortisol, das die Reaktion des Körpers auf Krankheit oder Stress reguliert.

    [2] Der „Sinus urogenitalis“ bezieht sich auf die Harnröhre und die Vagina, die in einem gemeinsamen Kanal verbunden sind.

    [3] Hier erhältlich: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001567840

    [4] Hier erhältlich: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/279/1927929.pdf 

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    OII Europe & OII Germany Kommentar [PDF]

    Soziale Medien Grafiken

    https://oiigermany.org/gemeinsamer-kommentar-deutsches-familiengericht-2024/

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