
Zugang zu Umweltinformationen und Identifizierung von Antragstellern. | 25.02.2026 | dsgvo-portal.de
Antragsteller müssen nach EU-Recht nicht identifiziert werden; nationale Regeln dürfen Namens- und Adressangabe verlangen, solange Effektivität und Äquivalenz gewahrt bleiben.


