#Schutz von #Ehe, #Familie und nicht #eheliche #Kinder
Art. 6 GG
#Persönlicher #Schutzbereich:
#Jedermann; Nur #Natürliche #Personen
#Sachlicher #Schutzbereich:
#Ehe nach #Definition
#BVerfGE 105, 313, 345 im #Jahr 2002
#Vereinigung eines #Mannes mit einer #Frau zu einer auf #Dauer #angelegten #Lebensgemeinschaft #gleichberechtigter #Partner. #Zusammenleben #frei #ausgestaltet #beruhend auf #freiem #Entschluss unter #Mitwirkung des #Staates.