NRW-Regel für Schöffen verfassungswidrig?
@muenzenberg
Keiner sollte für oder wegen irgendjemandes "#Religionsausübung" #sterben müssen!
Kein Mensch, kein Tier, auch kein Baum.
#Gewissensfreiheit /
#Glaubensfreiheit
#Abgrenzung von #Glaubensfreiheit und #Allgemeiner #Handlungsfreiheit
#Besonderer #Rechtfertigungszwang für #Zugehörigkeit zur #Glaubensfreiheit entsprechend der #Definitionen von #Gewissen und #Religion / #Weltanschauung.
#Schächten: #Kompromiss #BVerfG: Art. 2 Abs. 1 durch #Grundrecht der #Religionsfreiheit aus Art. 4 #GG #verstärkt.
#BVerfGE 104, 337
#Religionsausübung
#Persönlicher #Schutzbereich
#Jedermann
Auch #Juristische #Personen
Art. 19 Abs.3 #GG;
#Körperschaften des #Öffentlichen #Rechts (!)
-> #Fraglich: Auf #Gewinnerzielung #ausgerichtete #Vereinigungen
#Sachlicher #Schutzbereich
#Glaube
#Gewissen, #Verweigerung #Kriegsdienst
#Religiöse & #Weltanschauliche #Bekenntnis
Aber: Art. 4 Abs. 2 #GG: #Religionsausübung -> #Weltanschauung?
-> #Einheitliches #Grundrecht
12,1 #Grundrechte #Nußberger
#Verfassungsprinzip der #religiösen und #weltanschaulichen #Neutralität des #Staates
Art. 137 Abs. 1 #WRV i.V.m. Art 140 #GG
Es besteht keine #Staatskirche
Art. 4 Abs. 1 #GG
Die #Freiheit des #Glaubens, des #Gewissens und die #Freiheit des #religiösen und #weltanschaulichen #Bekenntnisses sind #unverletzlich.
Art. 4 Abs. 2 #GG
Die #ungestörte #Religionsausübung wird #gewährleistet.
#Religionsverfassungsrecht Stefan #Muckel
#Einführung in das #Kirchenrecht