Oha?! Was bedeutet das fĂŒr die #Onlinekurse der #Volkshochschulen?
"Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 FernUSG setzt #Fernunterricht voraus, dass auf vertraglicher Grundlage entgeltlich Kenntnisse und FĂ€higkeiten vermittelt werden und dies ausschlieĂlich oder ĂŒberwiegend unter rĂ€umlicher Trennung von Lehrendem und Lernendem erfolgt; ĂŒberdies muss der Lehrende oder ein Beauftragter den Lernerfolg ĂŒberwachen."
in Verbindung mit
"Es kommt also nicht darauf an, ob irgendeine formale ĂberprĂŒfung des Lernerfolgs stattfindet â wann immer der Lernende die Möglichkeit hat, Fragen zu stellen, ist die Voraussetzung der LernerfolgsĂŒberwachung erfĂŒllt."
sieht das dĂŒster aus âŠ
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-urteil-online-fortbildungen-anwalt-zulassung-nichtigkeit
#vhs #Volkshochschule