§ 3a Bereitstellung von #Mobilitätsdaten
(1) Der Unternehmer und der Vermittler sind verpflichtet, die folgenden statischen und #dynamischen Daten im #Linienverkehr bereitzustellen:
b) Ausfälle, Störungen sowie #Verspätungen ⏳ und die voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit sowie die tatsächliche oder prognostizierte Auslastung des Verkehrsmittels
Intelligente Verkehrssysteme #Gesetz vom 11. Juni 2013 https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/BJNR002410961.html
Thilo

