đ Bauvorhaben am Ortsrand
Ein Bauherr konnte nicht beweisen, dass das GrundstĂŒck zur zusammenhĂ€ngenden Bebauung (Innenbereich) gehört â ein einzelnes Gartenhaus reicht nicht aus. Gerichtlich gilt daher das GrundstĂŒck als AuĂenbereich und das Vorhaben als unzulĂ€ssig.
#Baurecht #Innenbereich #AuĂenbereich #Bebauung
