#Grundrechte wirken nicht uneingeschränkt. Maßgeblich ist u.a., ob sie unter einem #Gesetzesvorbehalt stehen, also ob sie durch einfach Gesetze eingeschränkt werden können oder ob sie gegen die freiheitlich-demokratische #Grundordnung eingesetzt werden.

#75JahreGrundgesetz

#Freiheit der #Person
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
Art. 104 GG

#Rechtfertigung des #Eingriffs in den #Schutzbereich

#Schranke: Art. 2 Abs. 2 S. 3: #Einfacher #Gesetzesvorbehalt

#Schrankenschranke:

-> Art. 104: #Ergänzungen in #materieller und #formeller #Hinsicht u.a. #zwingend #förmliches #Gesetz; #Verordnung, Verwaltungsvorschriften nicht #ausreichend;
-> #Misshandlungsverbot Art. 104 Abs. 1 S. 2
-> #Verhältnismäßigkeit
-> #Bestimmtheitsgebot

#Vorlesung 20,1
#Grundrechte #Nußberger