#Negative #Religionsfreiheit / #Glaubensfreiheit

#Normierung
Art. 4 #GG
Art. 7 Abs.3 S. 3 #GG
Art. 140 #GG iVm 136 III #WRV
Art. 140 #GG iVm 136 IV #WRV
Art. 140 #GG iVm 141 #WRV

#Exemplarisch #BVerfGE 93, 1
#Kruzifix im #Klassenzimmer

#Freiheit, #kultischen #Handlungen eines nicht #geteilten #Glaubens #fernzubleiben. Aber kein #Recht, von #fremden #Glaubensbekundungen, #kultischen #Handlungen und #religiösen #Symbolen #verschont zu bleiben.

#Vorlesung 12,3
#Grundrechte #Nußberger

Die #juridisch #politisch​e #Ordnung hat die #Struktur einer #Einschließung dessen, was mit ihr #ausgeschlossen wird.

Die #Verinnerlichung der #Erwartung, und mit ihr der #Ausnahme von ihr, ist der #Versuch der #Gesellschaft, das #Außen einzuschließen.

Im #Bereich #Handlung ist für #juristisch​e #Kommunikation das #Verbot #exemplarisch. Für andere #Kommunikation wird je anders #Sanktion​iert. (So?)

Giorgio #Agamben: #Homo #Sacer, Die #souverän​e #Macht und das #nackt​e #Leben, S.27f.