Der #Grundrechtseingriff II;
Nach #Art. 19. Abs. 1 S. 1 #Grundgesetz muss das #grundrechtseinschränkende #Gesetz #allgemein, also #abstrakt-#generell sein. Es muss für eine #unbestimmte #Anzahl von #Personen und für eine #unbestimmte #Anzahl an #Fällen #gelten.
#Spezielle #Ausprägung des #Gleichheitssatzes nach #Art. 3
#Schrankenschranke #Grundrechtsschranke
#Vorlesung 6,2 27.04.21 #Grundrechte #Nußberger