Freiburger Demonstrant, der 2019 gegen die Pius-BrĂŒder auf die StraĂe ging, verliert vor dem Verfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass eine Sitzblockade, die gezielt eine andere Versammlung stört oder behindert, nicht durch die Versammlungsfreiheit geschĂŒtzt ist.
Anlass war eine Demonstration in Freiburg am 10. April 2015, bei der die PiusbrĂŒder einen sogenannten âMarsch fĂŒr das Lebenâ durch die Innenstadt abhielt. Eine Gruppe von Gegendemonstrant*innen hatte sich â ohne Anmeldung â auf der vorgesehenen Route des Marsches niedergelassen, um ihn zu blockieren und auf ihre Ablehnung dieser religiös motivierten Kundgebung aufmerksam zu machen. Die Teilnehmenden saĂen auf der StraĂe, hielten Transparente hoch und benutzten Trillerpfeifen.
Eine der beteiligten Personen wurde daraufhin nach § 21 des Versammlungsgesetzes strafrechtlich verurteilt, einer Vorschrift, die das âerhebliche Störenâ einer Versammlung unter Strafe stellt.
@RDL hatte seinerzeit berichtet
https://rdl.de/beitrag/amtsgericht-h-lt-friedliche-blockade-die-aufmarsch-der-piusbr-der-etwas-verz-gerte-f-r-grobe
Der Betroffene ging anschlieĂend durch alle Instanzen und zuletzt legte er 2020 Verfassungsbeschwerde ein. Dort machte er geltend, die Verurteilungen wĂŒrden sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzen. Das BVerfG kam nun zu dem Ergebnis, dass die Versammlungsfreiheit zwar ein zentrales Grundrecht sei, sie aber dort ende, wo sie genutzt werde, um die angeblich gleichartige Freiheit anderer zu vereiteln.
Eine Blockade, die darauf abziele, eine andere, ordnungsgemÀà angemeldete Versammlung zu verhindern oder erheblich zu behindern, stelle daher keine geschĂŒtzte AusĂŒbung dieses Grundrechts dar, so das Karlsruher Gericht und erklĂ€rte die Verurteilung fĂŒr verfassungskonform. Vorliegend unterfalle zwar die Gegendemonstration dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, aber vorliegend musste "das Interesse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Gegenversammlung, ihre Versammlung gerade in einer grob störenden Art und Weise abhalten zu können, zurĂŒcktreten".
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-103.html?nn=68080
@Orkan_der_rechtspflege
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