#Unterscheidung von #Werbung als #Invitatio und #Schenkung als #Rechtsgeschäft als #Institutionen:

In #Frage käme als #Rechtsgeschäft bei #Werbung der #Abschluss eines #Vertrages durch #Angebot und #Annahme, also durch #übereinstimmende #Willenserklärungen;

Bei bloßer #Aufforderung, ein #Angebot auf #Abschluss eines 'Vertrages aufzugeben, fehlt der #Bindungswille für einen #Antrag;

Invitatio ad offerendum

#Sentenz #Institut #Rechtsinstitut

#Schmidt: #Creifelds, #Vertrag

#Handlung als #Gegenstand des #Strafrecht, der als solcher im #Unterschied zu einem #Begriff von #Handlung lediglich #negativ #abgegrenzt wird, meint #bestimmbar(e) #Verhaltensweise(n) gerade nicht. Insofern ist #Strafrecht die #Anwendung der #Unterscheidung dessen, was der #Fall ist, auf seine #Reflexion.

#Creifelds #Rechtswörterbuch - #Handlungsbegriff #Strafrecht, Raik #Werner