#Institutionelle #Garantien als #Gewährleistung des #Bestand #bestimmter #Einrichtungen und teils #Begründung #subjektiver #Rechte mit #Grundrechtsrang;
#Institution #Institut #Institutionalisierung
#Creifelds #Rechtswörterbuch S.613 f.
#Unterscheidung von #Werbung als #Invitatio und #Schenkung als #Rechtsgeschäft als #Institutionen:
In #Frage käme als #Rechtsgeschäft bei #Werbung der #Abschluss eines #Vertrages durch #Angebot und #Annahme, also durch #übereinstimmende #Willenserklärungen;
Bei bloßer #Aufforderung, ein #Angebot auf #Abschluss eines 'Vertrages aufzugeben, fehlt der #Bindungswille für einen #Antrag;
Invitatio ad offerendum
#Institutionelle #Garantien als #Gewährleistung des #Bestand #bestimmter #Einrichtungen und teils #Begründung #subjektiver #Rechte mit #Grundrechtsrang;
#Institution #Institut #Institutionalisierung
#Creifelds #Rechtswörterbuch S.613 f.
#Rechtsfigur: #Entwicklung einer #Rechtstheorie durch #Rechtsprechung, die nicht in #Gesetzesform #vorgesehen ist. #Konsequenz aus #Regelungslücken im #Spezialfall, was zu #Unzuträglichkeiten geführt habe.
#Creifelds #Rechtswörterbuch; #Fortgesetzte #Handlung; Raik #Werner
#Handlung als #Gegenstand des #Strafrecht, der als solcher im #Unterschied zu einem #Begriff von #Handlung lediglich #negativ #abgegrenzt wird, meint #bestimmbar(e) #Verhaltensweise(n) gerade nicht. Insofern ist #Strafrecht die #Anwendung der #Unterscheidung dessen, was der #Fall ist, auf seine #Reflexion.
#Creifelds #Rechtswörterbuch - #Handlungsbegriff #Strafrecht, Raik #Werner