Neue Grundsteuer ist verfassungskonform: BFH weist Klagen ab.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Die seit Anfang 2025 geltende neue Grundsteuer verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Damit scheiterten drei Klagen von Immobilieneigentümern aus Köln, Berlin und Sachsen, die die Reform juristisch anfechten wollten.
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Bundesfinanzhof erklärt neue Grundsteuer für rechtens
Der Bundesfinanzhof hat drei Klagen gegen die Grundsteuer als unbegründet abgewiesen. In den Fällen ging es um das in den meisten Ländern geltende Bundesmodell. Die Kläger hatten die Datengrundlage gerügt, die zu Ungerechtigkeiten führe.
Der Bundesfinanzhof hat drei Klagen gegen die Grundsteuer als unbegründet abgewiesen. In den Fällen ging es um das in den meisten Ländern geltende Bundesmodell. Die Kläger hatten die Datengrundlage gerügt, die zu Ungerechtigkeiten führe.
Ab heute verhandelt der Bundesfinanzhof über die neue Grundsteuer
Der Bundesfinanzhof befasst sich ab heute mit Klagen gegen Grundsteuerbescheide. Wohnungsbesitzer aus NRW, Sachsen und Berlin wehren sich gegen die neue Regelung, die für viel Unmut sorgt. Sie fühlen sich ungerecht behandelt. Von Wolfram Schrag.
Der Bundesfinanzhof befasst sich ab heute mit Klagen gegen Grundsteuerbescheide. Wohnungsbesitzer aus NRW, Sachsen und Berlin wehren sich gegen die neue Regelung, die für viel Unmut sorgt. Sie fühlen sich ungerecht behandelt.
#Bundesfinanzhof & #Gemeinnützigkeitsrecht für Feinschmecker:innen mit hoher demokratiepolitischer Relevanz - Urteilsbegründung der Revision von #innnit ist veröffentlicht:
"Ist es einer Körperschaft danach möglich, im Rahmen ihres gemeinnützigen Zwecks insoweit auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen, folgt hieraus zugleich, dass eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO ausgeschlossen ist, wenn die Tätigkeit auf die Verbreitung bestimmter politischer Meinungen oder einer eigenen Meinung gerichtet ist"
"Hiervon zu unterscheiden ist die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die 'öffentliche Meinung# zur Verfolgung der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke."
"...zu denen die Förderung der Ausübung von Grundrechten im Sinne eines eigenständigen Tatbestandes nicht gehört."
"... kann es sich dabei um ein beliebiges Thema handeln, das aber ... geeignet sein muss, Gegenstand einer parlamentarischen Befassung zu sein."