#Unterscheidung von #Werbung als #Invitatio und #Schenkung als #Rechtsgeschäft als #Institutionen:

In #Frage käme als #Rechtsgeschäft bei #Werbung der #Abschluss eines #Vertrages durch #Angebot und #Annahme, also durch #übereinstimmende #Willenserklärungen;

Bei bloßer #Aufforderung, ein #Angebot auf #Abschluss eines 'Vertrages aufzugeben, fehlt der #Bindungswille für einen #Antrag;

Invitatio ad offerendum

#Sentenz #Institut #Rechtsinstitut

#Schmidt: #Creifelds, #Vertrag