Besonders kontrovers diskutiert wird in #Deutschland die #Auslegung des #Gewaltbegriffs.

Die #Strafgerichte neigen zur weiten #Auslegung des Gewaltbegriffs. So bewerteten sie etwa #Sitzblockaden durch passives #Versperren als #Gewalt.

Das #Bundesverfassungsgericht hatte sich mehrfach mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die #Auslegung des Gewaltbegriffs durch die #Rechtsprechung überdehnt und mit dem #Bestimmtheitsgebot  des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist.

https://de.m.wikipedia.org/wiki/N%C3%B6tigung_(Deutschland)

Nötigung (Deutschland) – Wikipedia

#Freiheit der #Person
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
Art. 104 GG

#Rechtfertigung des #Eingriffs in den #Schutzbereich

#Schranke: Art. 2 Abs. 2 S. 3: #Einfacher #Gesetzesvorbehalt

#Schrankenschranke:

-> Art. 104: #Ergänzungen in #materieller und #formeller #Hinsicht u.a. #zwingend #förmliches #Gesetz; #Verordnung, Verwaltungsvorschriften nicht #ausreichend;
-> #Misshandlungsverbot Art. 104 Abs. 1 S. 2
-> #Verhältnismäßigkeit
-> #Bestimmtheitsgebot

#Vorlesung 20,1
#Grundrechte #Nußberger