
Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. | 20.04.2026 | dsgvo-portal.de
Die Anhörungsrüge vor dem BGH unterliegt dem Anwaltszwang; fehlende Gehörsrügebegründung macht sie ebenso unzulässig wie offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche.




